Satzungen

Satzung des Jade Yacht-Club Dangast - Varel e.V.

§ 1. Name und Sitz

Der Jade-Yacht-Club Dangast-Varel e.V., Kurzform: JYC, wurde am 23.04.1966 gegründet. Der JYC ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Varel eingetragen. Gerichtsstand des Vereins ist Varel.

§ 2. Zweck

Der JYC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977, und zwar insbesondere durch:

1. Förderung des Wassersports auf breiter Ebene.

2. Sportliche Ausbildung seiner Mitglieder, vor allem seiner jugendlichen Mitglieder.

3. Pflege von Gemeinsinn und Geselligkeit neben der sportlichen Betätigung, die vornehmlich der Erholung und Gesundheit der Mitglieder dient.

§ 3.

Der JYC ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 4. Gemeinnützigkeit

Die im Rahmen dieser Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke sind vom Vorstand zu verwirklichen. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des JYC fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 22.11.1996.

§ 6. Mitgliedschaft

  • 6.1. Grundsätzliches

Mitglied des JYC kann jede volljährige und nicht volljährige Person werden, die im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann nicht einem anderen überlassen werden (siehe BGB § 38). Die Mitgliedschaft im JYC kann in folgender Form bestehen:

6.1.1.  aktive Mitglieder
Die aktiven Mitglieder üben den Bootssport unter dem Stander des JYC aus und sind in ihren Rechten und Pflichten nicht beschränkt.

Aktive Mitglieder, die den Bootssport aus gesundheitlichen, finanziellen oder beruflichen Gründen nicht mehr ausüben, können auf schriftlichen Antrag jeweils für 1 Jahr durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ganz oder teilweise von Rechten und Pflichten entbunden werden.

6.1.2. Passive Mitglieder

Passives Mitglied ist, wer durch seine Mitgliedschaft die Belange des JYC unterstützen will ohne den Wassersport auszuüben. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Versammlung und können nicht gewählt werden; sie werden im Falle einer Reaktivierung bei der Liegeplatzvergabe wie Neuaufnahmen behandelt.

  • 6.1.3. Jugendliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres. Sie können ohne Stimmrecht an den Versammlungen teilnehmen.

Jugendliche, die mindestens zwei Jahre aktiv der Jugendgruppe angehören, können auf schriftlichen Antrag bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, ohne Aufnahmegebühr als aktive/passive Mitglieder übernommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

  • 6.1.4  Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied können Personen, die sich um den JYC besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ältestenrates oder des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder durch die Versammlung gewählt werden. Sie zahlen keinen Beitrag, sind von allen Belastungen befreit. Sie haben Stimmrecht.

  • 6.2. Aufnahme

Alle Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Es gilt folgende Regelung:

6.2.1.

Der Aufnahmeantrag muß der Versammlung im vollen Text mitgeteilt werden.

6.2.2.

Die Aufnahme erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6.2.3.

Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Anwärter die Satzungen, sonstigen Ordnungen, Vorschriften und Beschlüsse des JYC als bindend an.

6.3. Beendigung und Änderung der Mitgliedschaft (§ 39 BGB)

 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind

Eigentum des Clubs, Mitgliedsausweis, Satzungen und Standerschein zurückzugeben.

  • 6.3.1. Austritt

Der Austritt ist dem Club durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen und hat mit dem Eingang der Anzeige beim Vorsitzenden sofortige Wirkung. Die Zahlung aller Beiträge, Gebühren und Umlagen für das Geschäftsjahr, in dem die Austrittsanzeige dem Vorsitzenden zugeht, bleibt jedoch unberührt.

  • 6.3.2. Ausschluß

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit. Vor der Entscheidung des Ausschusses hat die Versammlung das betreffende Mitglied zu hören und den Sachverhalt aufzuklären. Nimmt das betroffene Mitglied den nach 6-wöchiger Ladungsfrist festgesetzten Termin nicht wahr und legt auch keine schriftliche Stellungnahme vor, kann über den Ausschließungsantrag ohne Anhörung entschieden werden. Ausgeschlossen werden kann, wer gegen das geltende Recht und gröblich gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des JYC schädigt oder den Beitrag, Gebühren und Umlagen des laufenden Geschäftsjahres nach vorheriger dreimaliger Mahnung nicht bezahlt. Die letzte Mahnung (durch eingeschriebenen Brief) muß jedoch den drohenden Ausschluß enthalten.

6.3.3.

Eine Änderung in der Form der Mitgliedschaft nach § 6.1. der Satzung kann durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag erfolgen.

§ 7. Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Benutzungsgebühren und deren Vorschüsse

Über die Höhe der Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Benutzungsgebühren und deren Vorschüsse entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Sämtliche Zahlungen sind zu Beginn des Geschäftsjahres nach Rechnungserhalt fällig und sind Bringschulden. Auf gesonderten Antrag kann eine andere Zahlungsweise oder ein Beitragsnachlaß mit einfacher Stimmenmehrheit der Versammlung eingeräumt werden. Die Mitgliedschaft im JYC wird erst wirksam, wenn das neu aufgenommene Mitglied die festgesetzten finanziellen Bedingungen (siehe Kassenordnung) erfüllt hat.

Für die Erhaltung des JYC und damit für den Bau, die Anschaffung und Unterhaltung clubeigener Anlagen, die der gesamten Mitgliedschaft dienen, können Umlagen erhoben werden. Über die Höhe und Notwendigkeit der Umlagen entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§  8 Organe des JYC

  • 8.1. Vorstand

Der JYC wird im Sinne der §§ 26 und 30 BGB durch den Vorstand vertreten. Dieser setzt sich aus 7 gleichberechtigten Mitgliedern zusammen.

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Fachwart für Schrift- und Protokollführung
  • 3. Fachwart für Kasse und Verwaltung
  • 4. Fachwart für Häfen und Arbeitsdienst
  • 5. Fachwart für Sport und Boote
  • 6. Jugendwart
  • 7. Fachwart für Clubveranstaltungen

Dem Vorstand können nur aktive Mitglieder angehören. Die Übernahme eines Amtes erfolgt ehrenamtlich. Der Vorstand wird für ein Jahr durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt (§ 27 BGB). Eine Wahl oder Ausübung mehrerer Vorstandsfunktionen in Personalunion ist unzulässig. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Arbeitsgebiete der Vorstandsmitglieder umfassen im Sinne des § 30 BGB:

Zu 1. Einberufung und Leitung von Mitglieder- und Vorstandsversammlungen, Koordinierung des Clublebens und der Vorstandsarbeit, Überwachung und Ausübung aller gefaßten Beschlüsse.

Zu 2. Führung des anfallenden Schriftwechsels des JYC und Führung des Protokolls der Versammlungen.

Zu 3.Verwaltung des Clubvermögens und Regelung sämtlichen Zahlungsverkehrs, Erstellung ordnungsgemäßer Buchungsunterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, die am Ende des Geschäftsjahres durch gewählte Kassenprüfer zu überprüfen sind, sowie der Erstellung des Haushaltsplanes in Übereinstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes.

Zu 4. Überwachung der Ausrüstung, Pflege und Neuerstellung der clubeigenen Einrichtungen und Auslagen. Einteilung der Clubmitglieder zu Arbeitsdiensten, Zuteilung von Liegeplätzen im Rahmen der Hafenordnung.

Zu 5. Überwachung der unter dem Stander des JYC fahrenden Boote auf eine den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Ausrüstung, die Durchführung sportlicher Veranstaltungen und die Organisation der Ausbildung.

Zu 6. Der Jugendwart, für dessen Wahl die Jugendgruppe Vorschläge machen kann, vertritt die Interessen der Jugendgruppe im Vorstand und in den Mitgliederversammlungen und gewährleistet, daß der Übungsbetrieb der Jugendgruppe in den vorgesehenen Formen stattfindet.

Zu 7. Gestaltung und Durchführung sämtlicher Clubveranstaltungen mit Ausnahme der unter 1-6 genannten.

Die Mitglieder des Vorstandes sind im Sinne des § 26 BGB nur in ihrem Arbeitsgebiet Dritten gegenüber vertretungsberechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur gegenseitigen umfassenden Information über ihre Arbeitsgebiete verpflichtet. Vertretungsberechtigt innerhalb des Vorstandes:

  • a) Innerhalb des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder untereinander in der Reihenfolge 1-7 vertretungsberechtigt.
  • b) Im Krankheits- oder Todesfall des Vorsitzenden übernimmt der Schriftführer die Vertretung des Vorstandes kommissarisch bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden

 

  • 8.2. Ältestenrat

Dem Ältestenrat obliegt es, Streit zwischen Mitgliedern zu schlichten und Ehrenmitglieder auf Lebenszeit vorzuschlagen. Der Ältestenrat tagt auf eigenes Verlangen oder auf Wunsch des Vorstandes. Bei Clubinternen Streitigkeiten sind nach Schlichtung derselben alle Mitglieder verpflichtet, den Schiedsspruch des Ältestenrates anzuerkennen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Er faßt seine Beschlüse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 9. Mitgliederversammlungen

   9 1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung

findet am Anfang eines jeden Geschäftsjahres statt. Mindestens 14 Tage vorher (Poststempel) muß den aktiven Mitgliedern eine schriftliche Einladung zugesandt werden, die die Tagesordnung enthält. Es müssen mindestens 51% der aktiven Mitglieder anwesend sein, andernfalls wird eine Wiederholung der Jahreshauptversammlung angesetzt, die in jedem Falle beschlußfähig ist. Auch zur Wiederholung der Jahreshauptversammlung muß den aktiven Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher (Poststempel) eine schriftliche Einladung in o.a. Form zugesandt werden. Die Tagesordnung muß mindestens folgende Punkte umfassen, ohne Festlegung der Reihenfolge:

 

  • 1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
  • 2. Kassenbericht einschl. des Prüfberichtes
  • 3. Entlastung des Vorstandes
  • 4. Wahl des Vorstandes für das kommende Geschäftsjahr
  • 5. Wahl der 2 Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr
  • 6. Wahl des Ältestenrates, 3 Mitglieder, für das kommende Geschäftsjahr
  • 7. Genehmigung des Haushaltsplanes sowie von Festlegung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren
  • 8. Wahl von Ehrenmitgliedern
  • 9. Wahl des Prüfungsausschusses gemäß Vorschriften des DSV bzw. DMYV   
  • 10.  Satzungsänderungen
  • 11.  Festlegung weiterer Versammlungstermine
  • 12.  Verschiedenes

 

  • 9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungensind anzusetzen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ¼ aller aktiven Mitglieder unter Einreichung einer Tagesordnung an den Vorstand dies verlangt, oder falls § 12 dieser Satzung zur Anwendung kommen muß.

 

  • 9.3. Weitere Versammlungstermine beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

  • 9.4. Über den Verlauf einer jeden Versammlung ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer gegenzuzeichnen sind.

§ 10. Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur bei ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und entsprechend § 33 BGB erfolgen. Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand mindestens 6 Wochen vorher schriftlich bekanntzugeben. Dieser gibt innerhalb von 2 Wochen durch Rundschreiben die eingegangenen Anträge den Mitgliedern bekannt.

§ 11. Stander

Der JYC führt einen Stander in der Form eines Dreieckes dessen zwei gleiche Schenkel zum Lick im Verhältnis drei zu zwei stehen. In Längsrichtung ist er durch eine stilisierte Wellenlinie geteilt. Die untere Hälfte ist blau, die obere Hälfte ist weiß. Diese Standerform wird für alle weiteren Embleme des JYC benutzt. Der Stander darf nur von Inhabern des Standerscheines benutzt werden.

§ 12. Auflösung und Aufhebung

12.1. Auflösung

Über die Auflösung des JYC entscheidet die ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Entscheidung über die Auflösung muß eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen werden (siehe § 9.2. der Satzung).

  • 12.2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins

oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 12.3.  Verzichten die betreffenden Mitglieder auf ihre unter 12.2. genannten Anteile, so sollen auch diese an die DGzRS fallen.

§ 13. Schlußbestimmung

Es haben die entsprechenden Gesetze des BGB Gültigkeit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist und soweit diese Satzung dem gültigen Recht nicht widerspricht.

Diese Satzung ist von der Mitgliederversamlung des JYC am 06.August 1976 genehmigt; sie berücksichtigt die in der am 22.November 1996 stattgefundenen ordentlichen Jahreshauptversammlung und der am 07.02.97 stattgefundenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern beschlossenen Änderungen.

 

Varel-Dangast, den 10.Februar 1997

 

 

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